Rechtliche Grundlagen für die Erfassung von Metadaten
Europäische Richtlinien und Verordnungen
EU - Open Data und Public Sector Informations-Richtlinie (OD-PSI-Richtlinie)
Die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) (kurz Open Data und Public Sector Information-Richtlinie – OD-PSI-Richtlinie) reguliert die Weiterverwendung von Verwaltungsinformationen, zu denen man Zugang erhalten hat. Diese Informationen können Geodaten, Katasterinformationen, statistische oder rechtliche Informationen im Besitz öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen sowie öffentlich finanzierte Forschungsdaten umfassen. Für bestimmte im Besitz öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen befindlicher hochwertiger Datensätze werden zudem in einer Durchführungsverordnung die Modalitäten deren Veröffentlichung und Weiterverwendung geregelt. Die OD-PSI-Richtlinie trat am 16. Juli 2019 in Kraft und ersetzt die PSI-Richtlinie aus dem Jahr 2003. Ihr Hauptziel ist die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Weiterverwendung öffentlicher Informationen und zielt darauf ab, den Binnenmarkt zu stärken und die datengestützte Gesellschaft zu fördern. Im Folgenden werden einige wesentliche Punkte in Bezug auf Daten und Metadaten gemäß der OD-PSI-Richtlinie dargelegt:
Zugang und Nutzung: Die OD-PSI-Richtlinie regelt nicht den Zugang zu Verwaltungsinformationen, sondern die Bedingungen für die Weiterverwendung dieser Informationen. Der Zugang zu den betreffenden Informationen muss sich aus anderen Gesetzen ergeben, wie beispielsweise dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) oder der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie. Die Weiterverwendung von Geodaten ist in der PSI-Richtlinie geregelt. Diese betrifft die Weiterverwendung von Geodaten als „hochwertige Datensätze”.
Hochwertige Datensätze sind Dokumente, deren Weiterverwendung wichtige Vorteile für Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft bietet. Sie eignen sich insbesondere für die Schaffung von Mehrwertdiensten, Anwendungen und neuen Arbeitsplätzen.
Der Zugang zu hochwertigen Datensätzen und deren Weiterverwendung ist gemäß der OD-PSI-Richtlinie für den Nutzer kostenfrei.
Die OD-PSI-Richtlinie fördert die Bereitstellung offener Daten unter den FAIR-Grundsätzen:
Auffindbarkeit
Zugänglichkeit
Interoperabilität
Weiterverwendbarkeit
Die Nutzung der Daten ist grundsätzlich kostenfrei, wobei die Erhebung von Grenzkosten für Tätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Datenbereitstellung zulässig ist.
Die OD-PSI-Richtlinie gilt als EU-Richtlinie in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar. Sie wurde mit dem Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (Datennutzungsgesetz - DNG vom 16.07.2021) in nationales Recht umgesetzt. Die Vorgaben des DNG gelten gleichermaßen direkt für Bund, Länder und Kommunen.
Offene Daten: Die Richtlinie fördert die Nutzung offener Daten, die in offenen Formaten vorliegen und von jedermann für jeden Zweck frei verwendet und weitergegeben werden können. Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen müssen ihre Dokumente in maschinenlesbaren, zugänglichen und weiterverwendbaren Formaten zur Verfügung stellen.
Beispiele für maschinenlesbare Datenformate sind: CSV, JSON oder XML.
Weiterverwendung: Öffentliche Stellen müssen Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten elektronisch bearbeiten und innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellen. Außerdem sollen sie die Online-Suche nach Dokumenten erleichtern.
Dynamische Daten und Daten in Echtzeit: Die Richtlinie ermöglicht die Bereitstellung dynamischer Daten unmittelbar nach ihrer Erhebung über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) oder als Massendownload.
Die OD-PSI-Richtlinie ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Stärkung der Datenwirtschaft in der Europäischen Union, einschließlich der Förderung der künstlichen Intelligenz.
EU - Durchführungsverordnung für hochwertige Datensätze – DVO HVD
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) ist ein auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung der „Open Data und Public Sector Informations-Richtlinie EU“ verabschiedeter Rechtsakt der Europäischen Kommission. Sie soll den Weg zu einem europäischen Binnenmarkt für Daten ebnen und langfristig Datensouveränität und globale Wettbewerbsfähigkeit sichern. Hier einige wichtige Informationen zur DVO-HVD:
Inhalt: Die Verordnung besteht aus zwei Dokumenten: einem Hauptteil und einem Anhang. Der Hauptteil regelt Veröffentlichungs- sowie Weiterverwendungsmodalitäten für die hochwertigen Datensätze. Im Anhang werden die hochwertigen Datensätze für verschiedene Themen / Kategorien näher beschrieben. Dabei wird auf bestehende sektorspezifische Regelungen (z.B. INSPIRE und Umweltberichterstattung) Bezug genommen.
Hochwertige Datensätze: Die DVO-HVD definiert Hochwertige Datensätze als “Dokumente einer öffentlichen Stelle, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist”.
Die als hochwertige Datensätze identifizierten Daten sind folgenden sechs Kategorien zugeordnet:
Georaum
Erdbeobachtung und Umwelt
Meteorologie
Statistik
Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen
Mobilität
Veröffentlichung und Zugänglichkeit: Seit dem 09.06.2024 müssen öffentliche Stellen die in der DVO-HVD benannten hochwertigen Datensätze als offene Daten anbieten. Dies bedeutet insbesondere, dass die hochwertigen Datensätze:
in einem maschinenlesbaren Format (z.B. CSV, JSON oder XML) und über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) sowie, sofern im Anhang angegeben, als “Massendownload” zur Verfügung gestellt werden,
mit entsprechenden Metadaten zu beschreiben sind,
über das Internet frei zugänglich und
unter einer offenen Lizenz frei nutzbar sein müssen.
EU - INSPIRE-Richtlinie
Die INSPIRE-Richtlinie (Infrastructure for Spatial Information in Europe) ist eine Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft, die im Mai 2007 in Kraft getreten ist. Ihr Hauptziel ist die Schaffung einer Geodateninfrastruktur in Europa, die eine grenzüberschreitende und gemeinschaftsweite Nutzung von Geodaten ermöglicht. Diese Infrastruktur soll die europäische Umweltpolitik stärken und voranbringen. Konkret legt die INSPIRE-Richtlinie allgemeine Bestimmungen für die Schaffung einer Geodateninfrastruktur fest, die für die Zwecke der Umweltpolitik der Europäischen Union (EU) sowie anderer Politikbereiche oder Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, genutzt werden soll. Die INSPIRE-Richtlinie gilt nicht unmittelbar, sondern wurde mit den Geodateninfrastrukturgesetzen der Länder in nationales Recht umgesetzt. Nachfolgend einige wichtige Eckpunkte:
Anwendungsbereich: Die Richtlinie gilt für Geodaten, die sich auf Gebiete beziehen, in denen die EU-Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben, die in elektronischer Form vorliegen und die sich auf Umweltinformationen beziehen.
Metadaten: Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Erstellung von Metadaten für verschiedene umweltbezogene Geodatensätze und -dienste verantwortlich.
Dienste: Die EU-Länder müssen ein Netzwerk mit Suchdiensten, Darstellungsdiensten, Download-Diensten und Transformationsdiensten einrichten und betreiben.
Zugang der Öffentlichkeit: Die INSPIRE-Richtlinie ermöglicht den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten, wobei bestimmte Einschränkungen gelten können, z. B. aus Gründen der gesetzlichen Geheimhaltung, der öffentlichen Sicherheit, des geistigen Eigentums oder des Umweltschutzes.
Die Europäische Kommission betreibt ein EU-weites INSPIRE Geoportal, das Zugang zu den nationalen Netzwerken bietet.
EU - Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS)
Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) ist ein EU-weites, schrittweise eingeführtes System zur Umsetzung und Verwaltung der einheitlichen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Eine Wesentliche Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Weitere diesbezügliche EU-Verordnungen sind (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013.
Hier einige wichtige Informationen dazu:
Zweck: Das InVeKoS dient der Kontrolle und Überwachung der Agrarausgaben der EU. Die durch das InVeKoS gewonnenen Daten fließen in das Rechnungsabschlussverfahren der EU ein.
Verordnungen: Es handelt sich um ein System von Verordnungen, die in den Mitgliedstaaten der EU umgesetzt werden. Es soll eine einheitliche Agrarpolitik gewährleisten.
Kontrollinstrument: Das InVeKoS ist ein wichtiges Kontrollinstrument für die Agrarausgaben der EU. Es ermöglicht die Überwachung von landwirtschaftlichen Flächen, Zahlungen und anderen relevanten Daten.
Konzeption, Koordinierung und Kontrolle des InVeKoS erfolgen durch die Europäische Kommission. Für die konkrete Umsetzung sind die EU-Mitgliedstaaten zuständig.
Bundesrecht
Geologiedatengesetz (GeolDG)
Das Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG) vom 19.06.2020 verpflichtet die zuständige Behörde (hier das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt) zur öffentlichen Bereitstellung bestimmter geologischer Daten.
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt der Justiz: Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt: Geologiedatengesetz - Umsetzung in Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)
Das Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) regelt den Zugang zu amtlichen Informationen. Danach hat jedermann Anspruch auf Zugang zu Informationen der Behörden des Landes Sachsen-Anhalt, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstiger öffentlich-rechtlicher Stellen. Die Informationen können durch Auskunftserteilung, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, z. B. wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, die Sicherheit oder laufende Gerichtsverfahren haben könnte. Weitere Einzelheiten können dem Gesetzestext entnommen werden.
Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008
Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA)
Das Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA), das am 18. Februar 2006 in Kraft getreten ist, ermöglicht den Zugang zu Umweltinformationen. Jede natürliche oder juristische Person kann Informationen über Umweltbestandteile wie Luft, Wasser, Boden, biologische Vielfalt und Umweltfaktoren beantragen. Die Behörde kann den Antrag ablehnen, wenn die Daten nicht vorliegen oder aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können. Weitere Einzelheiten können dem Gesetzestext entnommen werden.
Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) vom 14. Februar 2006
Geodateninfrastrukturgesetz für das Landes Sachsen-Anhalt (GDIG LSA)
Das Geodateninfrastrukturgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GDIG LSA) regelt den Aufbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Sachsen-Anhalt (GDI-LSA). Sie ist Teil der nationalen Geodateninfrastruktur und ermöglicht grundsätzlich den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten. Es schränkt den Zugang jedoch datenschutzrechtlich ein, insbesondere wenn personenbezogene Daten offenbart werden und schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden könnten. Weitere Einzelheiten können dem Gesetzestext entnommen werden. Das GDIG LSA setzt die INSPIRE-Richtlinie in nationales Recht um.
Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (GDIG LSA) vom 14. Juli 2009
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Das Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA) vom 23. April 2015 verpflichtet die zuständigen Stellen, Auszüge aus dem Amtlichen Raumordnungs-Informationssystem in definierten Standards mit den Geodatendiensten des Landes über das Geodatenportal und das Geodatennetzwerk des Landes bereitzustellen.
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA) vom 23. April 2015